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Die Bekämpfung der Traberkrankheit (Scrapie)

Erklärtes Ziel der Europäischen Gemeinschaft ist es, die Transmissiblen Spongiformen Enzephalopathien (TSE, übertragbare schwammartige Gehirnerkrankungen) in ganz Europa zu tilgen. Hierzu gehört neben der BSE bei Rindern auch die Traberkrankheit oder Scrapie bei Schafen und Ziegen. Zum Erreichen dieses Zieles gibt es beim Schaf neben der klassischen Methode der Seuchentilgung durch Tötung der betroffenen Herden, die Sanierung mit Hilfe der Resistenzzüchtung. Schafe mit zwei ARR-Allelen werden als weitgehend resistent gegen Scrapie angesehen, Schafe mit einem ARR-Allel zeigen erhöhte Widerstandskraft gegen die Krankheit. Schafe mit VRQ-Allelen haben die geringste Widerstandskraft. Bei Ziegen konnte dies nicht nachgewiesen werden, deshalb ist bei ihnen keine züchterische Tilgung der Krankheit möglich. Die Ausgangslage der natürlichen Resistenz ist abhängig von der jeweiligen Schafrasse. So besitzen Fleischschafrassen wie Schwarzkopf, Ile de France und Dorper von vornherein einen hohen Anteil an ARR-Allelen, Texelschafe haben zwar einen hohen Anteil Tiere mit ARR-Allelen, jedoch auch einen hohen Anteil mit VRQ-Allelen, die sich als wenig widerstandsfähig gegen Scrapie herausgestellt haben. Einen niedrigen Ausgangsanteil von ARR-Allelen haben Landschafrassen, so z.B. das Merinolandschaf und die Heidschnucke. Beim Merinolandschaf kommen jedoch auch kaum VRQ-Allele vor. Zur Vereinfachung werden die verschiedenen Allelkombinationen je nach ihrer Widerstandskraft gegen die Krankheit in Genotypklassen eingeteilt. Tiere der Genotypklasse 1 zeigen die höchste, diejenigen der Klasse 5 die geringste Resistenz gegen Scrapie.

 

Genotyp Genotypklasse
ARR/ARR G 1
ARR/AHQ, ARR/ARH, ARR/ARQ G 2
AHQ/AHQ, AHQ/ARH, AHQ/ARQ, ARH/ARH, ARH/ARQ, ARQ/ARQ G 3
ARR/VRQ G 4
AHQ/VRQ, ARH/VRQ, ARQ/VRQ, VRQ/VRQ G 5

 

Allgemeine Überwachungsmaßnahmen - Untersuchung verendeter und geschlachteter Schafe

Die rechtlichen Grundlagen der Scrapie Bekämpfung sind europaweit in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 geregelt. Auf Bundesebene sind darüber hinaus neben dem Tierseuchengesetz, die Viehverkehrsverordnung (ViehVerkVO), die VO über anzeigepflichtige Tierseuchen und die TSE-Überwachungsverordnung zu nennen. Die TSE-Überwachungsverordnung des Bundes und die VO (EG) 999/2001 schreiben vor, dass verendete Schafe und Ziegen, welche mindestens 18 Monate alt bzw. bei denen zwei bleibende Schneidezähne durchgebrochen sind, auf eine TSE-Infektion mit dem Schnelltest zu untersuchen sind. Die Probenahme findet bei der Anlieferung in der Tierkörperbeseitigungsanstalt oder einer ihrer Sammelstellen statt. Bei Schlachttieren ist durch die Verordnung (EG) 999/2001 eine stichprobenartige Beprobung aller über 18 Monate alter Schlachtschafe bzw. von Schlachtschafen, bei denen mehr als 2 bleibende Schneidezähne durchgebrochen sind, vorgeschrieben. Die Tauglichkeitskennzeichnung darf hier erst vorgenommen werden, wenn das negative Ergebnis der Untersuchung vorliegt.

Anzeigepflicht!

Zeigen Schafe und Ziegen im Bestand Erscheinungen, die auf die Scrapie schließen lassen, so müssen diese dem zuständigen Veterinäramt angezeigt werden. Solche Erscheinungen sind z. B. besondere Schreckhaftigkeit, taumelnder Gang oder starkes Fellkratzen. Zur Anzeige verpflichtet sind der Tierbesitzer oder sein Vertreter oder wer anstelle des Besitzers mit der Aufsicht der Herde vertraut ist und alle, die gewerbsmäßig mit Tierbeständen zu tun haben, sowie auch der praktizierende Tierarzt.

Scrapie-Feststellung

Aufgrund der Untersuchung der Tiere im Stall stellt der Amtstierarzt gegebenenfalls den Verdacht auf TSE amtlich fest. Zur Abklärung wird das verdächtige Tier, soweit es noch nicht verendet ist, getötet und das Gehirn im Labor auf TSE untersucht. Bereits beim Verdacht steht der Betrieb unter amtlicher Sperre, d. h. kein Tier darf in den Betrieb hinein oder ihn verlassen. Im Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit auf der Insel Riems wird die Probe nochmals untersucht. Ist auch dort der TSE-Test eindeutig positiv, so stellt das Veterinäramt amtlich den Ausbruch der TSE fest. Vet-Schreiben 33-9124.00 TSE bei "Schaf und Ziege" Ausgabe 8.

Sanierungsverfahren

Nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind zwei Möglichkeiten des Vorgehens im betroffenen Bestand gegeben: alle übrigen Schafe und Ziegen des Bestands werden getötet (wird nur noch selten angewandt) oder die Sanierung erfolgt mit Hilfe der Genotypisierung. Männliche Zuchttiere der Genotypklasse 1 und weibliche Zuchttiere der Genotypklasse 2 können zur Weiterzucht im Bestand verbleiben. Alle Schafe mit mindestens einem ARR-Allel können geschlachtet werden. Die sonstigen Schafe und evtl. vorhandene Ziegen werden getötet. In der Regel werden vor einer Entscheidung über das endgültige Vorgehen Voruntersuchungen mit Hilfe des Bestandsbuchs und der Genotypisierung der Böcke gemacht. Wenn Untersuchungsergebnisse vorliegen, bespricht der Amtstierarzt das Ergebnis mit dem Tierhalter und das endgültige Vorgehen wird durch den Amtstierarzt festgelegt. Wird die sofortige oder die verlängerte Sanierung mittels Genotypisierung gewählt, so wird in der Regel die gesamte Herde genotypisiert. Hierzu werden vom Amtstierarzt alle Tiere mit durchnummerierten Ohrmarken gekennzeichnet und es werden Blut- oder Gewebeproben entnommen. Gewebeproben können bei der Kennzeichnung mit Hilfe spezieller Ohrmarken in einem Arbeitsgang entnommen werden. Die Proben werden in einem zugelassenen Labor untersucht. In jedem Fall ist bei den Bekämpfungsmaßnahmen im Betrieb die Mithilfe des Tierhalters notwendig und dieser dazu verpflichtet. Entsprechend dem gewählten Verfahren organisiert der Amtstierarzt auch die Abholung und Tötung aller Tiere oder der Ziegen und der Schafe ohne ARR-Allel. Lämmer aus der ersten Ablammung nach der Sanierungsaktion müssen in einem zweiten Durchgang ebenfalls genotypisiert werden, da sie von Böcken ohne ARR-Allel abstammen und damit hoch anfällig für Scrapie sein können.

Überwachung durch das Veterinäramt

Der Betrieb unterliegt der ständigen Überwachung durch das Veterinäramt, d. h. reinerbige ARR-Tiere können nach Genehmigung durch das Veterinäramt frei gehandelt werden, mischerbige ARR- Tiere dürfen den Betrieb nur zur Schlachtung verlassen, Muttertiere mit einem ARR-Allel und keinem VRQ-Allel können jedoch in andere der Scrapie-Sanierung unterliegende Haltungsbetriebe verbracht werden, Mastlämmer mit einem ARR-Allel und keinem VRQ-Allel dürfen zur Mast in einen reinen Mastbetrieb verbracht werden (s. Abbildung).